Warum ein Testament?
Niemand kann Ihnen die Entscheidung abnehmen, ob und wie Sie Ihren letzten Willen festhalten. Aber ein Testament ist sinnvoll: Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt Ihre nächsten Familienangehörigen. Mit einem Testament können Sie darüber hinaus alle bedenken, die Ihnen am Herzen liegen. Und Sie schaffen Sicherheit - für sich und Ihre Liebsten.
Hier finden Sie eine Übersicht über verschiedene Möglichkeiten, Ihren Wünschen und Vorstellungen eine rechtlich sichere Form zu geben.
Das eigenhändige Testament
Das eigenhändige Testament muss von Ihnen selbst handschriftlich verfasst, mit Ort, Datum und eigener Unterschrift versehen werden. Es ist empfehlenswert, dieses bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Nachlassgericht zu hinterlegen. Sie können das Testament aber auch zu Hause verwahren. Dann sollten Sie eine vertrauenswürdige Person damit beauftragen, das Testament nach Ihrem Tod ungeöffnet dem Nachlassgericht zu übergeben.
Das notarielle Testament
Ein notarielles Einzeltestament, das notarielle gemeinschaftliche Testament zwischen Ehegatten oder der notarielle Erbvertrag mit Dritten muss beim Notar beurkundet werden. Dabei fallen Kosten an, die gesetzlich geregelt sind und sich nach dem Vermögenswert Ihres Erbes richten. Es ist aber die sicherste Möglichkeit, Ihren Nachlass zu regeln und Ihre Wünsche für die letztwillige Verfügung rechtssicher niederzulegen.
Das "Berliner Testament"
Als Ehepaar können Sie auch gemeinsam ein Testament aufsetzen. Für dieses gemeinschaftliche Testament gelten grundsätzlich ebenfalls die Rahmenbedingungen eines eigenhändigen oder notariellen Testaments.
Empfehlenswert ist die Unterstützung durch Ihren Notar, Rechtsanwalt oder Ihre Steuerberaterin.
Das sogenannte "Berliner Testament" sieht dabei vor, dass die Ehepartner sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzen. Erst mit dem Tod des zuletzt Versterbenden erben Kinder oder andere Dritte wie Freunde oder eine soziale Einrichtung.
"Meine Wünsche für die Zukunft?"
"Kinder sollen behütet aufwachsen, Nachbarn sich vertragen. Jeder soll einen Platz haben, an dem er sich gebraucht fühlt und froh ist. An dieser Zukunft baue ich mit - mit meinem Testament."
Edelgard, in Lübeck geboren und aufgewachsen. Lebt in Travemünde, wo sie gerne spazieren geht oder mit Nachbarn einen Plausch hält.
Das Vermächtnis
Mit einem erbrechtlichen Vermächtnis wenden Sie einer Person oder zum Beispiel einer sozialen Organisation einen bestimmten Vermögensvorteil aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags zu, zum Beispiel einen konkreten Wertgegenstand oder Geldbetrag, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird.
Der Bedachte erhält nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die mit dem Vermächtnis beschwerte Person, meist den Erben. Der von Ihnen so Begünstigte muss im Testament konkret bezeichnet werden, am besten mit Namen und Anschrift.
Die Schenkung
Neben der Errichtung einer letztwilligen Verfügung können Sie auch zu Lebzeiten mit einer Schenkung Dinge regeln oder steuerliche Freibeträge ausnutzen. Dabei besteht die Möglichkeit, sich auf Lebzeit vertraglich bestimmte Nutzungsrechte, zum Beispiel ein Wohnungs- oder Nießbrauchsrecht im Falle der schenkweisen Übertragung eines Hausgrundstücks zu sichern.
Eine spezielle Form der Schenkung zu Lebzeiten ist die Schenkung auf den Todesfall, häufig als Lebensversicherung mit eingesetzter bezugsberechtigter Person als Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet. Diese so vermachten Vermögenswerte gehören nicht zum Nachlass, solange eine bezugsberechtigte Person eingesetzt ist und im Erbfall noch lebt. Aus diesem Grunde sollte die Bezugsberechtigung immer wieder auf ihre Aktualität hin überprüft werden.
Das "Behindertentestament"
Manchmal bedarf es auch besonderer Testamentsgestaltungen, zum Beispiel bei Eltern eines Kindes mit Behinderung. In der notariellen Gestaltungspraxis wird hier zwingend auf das sogenannte „Behindertentestament“ zurückgegriffen, welches sicherstellen soll, dass der eingesetzte Testamentsvollstrecker den Menschen mit Behinderungen Leistungen zukommen lassen kann, die vom Sozialhilfekatalog nicht gedeckt sind. Die Beratung durch einen Notar bei der Testamentserrichtung wird hier dringend angeraten, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten.
Die Zustiftung
Mit einer Zustiftung können Sie einen von Ihnen gewählten guten Zweck sehr weit über Ihren Tod hinaus fördern. Mit der „Gemeinschaftsstiftung Vorwerker Diakonie“ können wir Ihnen dafür eine starke und verlässliche Partnerin empfehlen. Die Stiftung stellt die Lebensqualität für Menschen in unseren Einrichtungen überall dort mit sicher, wo öffentliche Mittel nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Sie haben in der „Gemeinschaftsstiftung Vorwerker Diakonie“ auch die Möglichkeit, einen Fonds für einen bestimmten Zweck einzurichten, der auf Wunsch nach Ihnen benannt wird. Weitere Informationen finden Sie unter www.gemeinschaftsstiftung-vorwerker-diakonie.de.
Gut zu wissen
Lebensumstände und Vorstellungen können sich ändern. Sie haben die Möglichkeit, Ihr Testament jederzeit zu ändern, solange Sie nicht durch einen Erbvertrag oder ein Ehegattentestament gebunden sind.
Das gemeinschaftliche Testament können Sie nur ändern, wenn Sie und Ihr Ehepartner sich dies in Ihrer gemeinsamen letztwilligen Verfügung vorbehalten haben.
Die Diakonie Nord Nord Ost kann keine Rechtsberatung durchführen. Hinweise zu den richtigen Ansprachpartnern wie Fachanwältinnen und Notar*innen finden Sie hier.
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