Was sind Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?
Wer entscheidet für Sie, wenn Sie es aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst können?
Schon heute können Sie Vorsorge für solche Situationen treffen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen und Tipps rund um die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Rechtliche Grundlagen
Die gesetzliche Grundlage für die Patientenverfügung ist § 1827 BGB. Dieser Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt den Rahmen für den Umgang mit einer Patientenverfügung.
Das Betreuungsrecht ist ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Die Grundlage für die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung findet sich in den Paragafen §§ 164 ff BGB sowie § 1816 BGB.
Unterschiede zwischen Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legen Sie für Situationen, in denen Sie nicht mehr selbst entscheiden können, vorsorglich fest, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind.
Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine vertraute Person bevollmächtigen, die im Bedarfsfall Ihre rechtlichen Angelegenheiten im Umfang der von Ihnen erteilten Vollmacht wahrnimmt.
Eine Alternative zur Vorsorgevollmacht kann eine Betreuungsverfügung sein. Mit einer Betreuungsverfügung schlagen Sie eine oder mehrere Personen vor, die im Bedarfsfall Ihre Betreuung übernehmen. Die Betreuungsverfügung muss von einem Gericht bestätigt werden und entfaltet erst dann ihre Wirkung, während eine Vorsorgevollmacht unmittelbar gilt.
Patientenverfügung
Wozu dient eine Patientenverfügung?
Wer entscheidet für Sie, wenn Sie es aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls nicht mehr selbst können? Mit einer Patientenverfügung legen Sie für diese Situationen vorsorglich fest, welche medizinischen Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind.
Welche rechtlichen Anforderungen gibt es an eine Patientenverfügung?
Wenn Sie eine gültige Patientenverfügung erstellen wollen, müssen Sie volljährig und einwilligungsfähig sein. Ihre Patientenverfügung müssen Sie schriftlich niederlegen und mit Ihrer Unterschrift versehen.
Was sollte in der Patientenverfügung stehen?
Sie sollten in Ihrer Patientenverfügung zum einen die Situationen festlegen, für die die Verfügung gilt, zum anderen die medizinische Behandlung, die Sie wünschen oder die Sie ausschließen. Sie sollten die einzelnen Punkte möglichst konkret und präzise beschreiben und auch eine Vertrauensperson benennen, die Sie gegebenenfalls mit einer Vollmacht ausgestattet haben.
Daneben können Sie auch weitere Informationen aufnehmen, zum Beispiel zum Thema Organspende oder Schweigepflichtsentbindung.
Wo sollte eine Patientenverfügung hinterlegt werden und wann sollte sie aktualisiert werden?
Die Patientenverfügung sollte von Ihnen an einem sicheren Ort hinterlegt werden, den eine vertraute Person kennt. Daneben ist es hilfreich, bei dieser Person oder Ihrem Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen. Gegen eine Gebühr kann das Dokument auch bei der Bundesnotarkammer in einem Vorsorgeregister gespeichert werden.
Grundsätzlich ist Ihre Patientenverfügung unbegrenzt oder bis auf Widerruf gültig. Sie können jederzeit Veränderungen vornehmen, solange die oben genannten rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Es empfiehlt sich, dass Sie Ihre Patientenverfügung regelmäßig durch Unterschrift und Datum aktualisieren.
Vorsorgevollmacht
Wozu dient eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer von Ihnen ausgestellten Vorsorgevollmacht können Sie vorsorglich eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die bei Bedarf Ihre rechtlichen Angelegenheiten im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. Wie weit die Befugnisse im Einzelnen reichen sollen, legen Sie individuell und konkret fest - zum Beispiel in Bezug auf Ihre Vermögensverwaltung, auf Behörden-Angelegenheiten oder medizinische oder pflegerische Fragestellungen.
Welche rechtlichen Anforderungen gibt es an eine Vorsorgevollmacht?
Sie müssen die Vorsorgevollmacht mit Ihrem Namen, Ihrem Geburtsdatum und Ihrer Anschrift versehen sowie mit Ort und Datum unterschreiben. Es empfiehlt sich, dass Sie die Vorsorgevollmacht regelmäßig durch Unterschrift und Datum aktualisieren.
Was steht in einer Vorsorgevollmacht und wen sollte ich als Bevollmächtigten auswählen?
Sie entscheiden individuell, für welche Bereiche Sie eine Vorsorgevollmacht erteilen möchten. Die Vollmacht kann beispielsweise für Ihre Vermögensverwaltung gelten, für Behörden-Angelegenheiten, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für medizinische und pflegerische Angelegenheiten, Ihre Bestattung oder Postbefugnisse.
Es gibt allerdings Bereiche, die ohne eine notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht nicht abgedeckt werden können, unter anderem Grundstücksgeschäfte oder Darlehnsaufnahmen. Auch viele Banken verlangen in der Praxis eine Konto- oder Depotvollmacht.
Eine Vorsorgevollmacht entfaltet ihre Wirkung ohne Prüfung oder Kontrolle einer unabhängigen Stelle und setzt daher Ihr volles Vertrauen zu der Person voraus, die Sie mit dieser Vollmacht ausstatten möchten.
Wo sollte meine Vorsorgevollmacht hinterlegt werden und wann sollte sie aktualisiert werden?
Am sichersten registrieren Sie Ihre Vorsorgevollmacht beim zuständigen Betreuungsgericht oder im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, formal erforderlich ist dies aber nicht.
Betreuungsverfügung
Wozu dient eine Betreuungsverfügung?
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wer im Bedarfsfall Ihre Betreuung übernehmen soll. Anders als eine Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsverfügung aber erst nach der Entscheidung eines Betreuungsgerichts, ob Ihre Betreuung erforderlich ist. Das Gericht prüft auch, ob die von Ihnen vorgeschlagene Person geeignet ist und kontrolliert diese in der Ausübung der Betreuung.
Welche Inhalte gehören in eine Betreuungsverfügung?
Sie müssen in der Betreuungsverfügung Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift notieren sowie mit Ort und Datum unterschreiben. Daneben benennen Sie eine oder mehrere mögliche Personen, die als Betreuer*innen bestellt werden sollen. Sie können auch Personen ausschließen oder besondere Wünsche notieren, die Sie bezüglich der Ausübung der Betreuung haben.
Organspendeerklärung
Vielleicht haben Sie einen Organspendeausweis? Die Entscheidung, ob und in wie weit Sie zur Organspende bereit sind, kann von Ihnen auch in einer Patientenverfügung notiert werden. Beide Dokumente sind rechtlich bindend. Es ist daher wichtig, dass sich Ihre Angaben in den verschiendenen Unterlagen nicht widersprechen.
Tipps
Sie denken über wichtige Fragen und Entscheidungen nach: Wie möchten Sie im Notfall betreut und medizinisch behandelt werden? Wer nimmt Ihre Interessen wahr, wenn Sie es selbst nicht mehr können?
Nehmen Sie sich für Ihre Überlegungen Zeit und beraten Sie sich bei Bedarf auch mit vertrauten Menschen. Ihre Entscheidungen treffen Sie aber unabhängig von der Meinung anderer.
Wenn Sie unsicher sind, bekommen Sie fachlichen Rat bei Ihrem Hausarzt, bei Betreuungsstellen oder auch von einem Notar. Daneben bieten Ministerien und Verbraucherschutzzentralen hilfreiche Vorlagen. Weiter unten finden Sie entsprechende Links.
Häufig gestellte Fragen
Kann ich auch mehrere Personen mit einer Vorsorgevollmacht ausstatten?
Ja, Sie können eine oder mehrere Personen als Bevollmächtigte in Ihrer Vorsorgevollmacht einsetzen. Wichtig ist, dass aus Ihren Angaben klar hervorgeht, ob die Bevollmächtigten nur gemeinsam oder auch einzeln entscheiden dürfen und tätig werden können. Sie können auch eine Ersatzvollmacht ausstellen. Der Ersatzbevollmächtigte kann einspringen, wenn Ihr eigentlich Bevollmächtigter zum Beispiel durch Urlaub, Krankheit oder Tod verhindert ist.
Benötige ich neben einer Vorsorgevollmacht überhaupt noch ein Testament?
Der entscheidende Unterschied ist: die Vorsorgevollmacht entfaltet ihre Wirkung zu Ihren Lebzeiten. Das Testament ist eine Verfügung, die erst mit Ihrem Tod wirksam wird. Sowohl eine Vorsorgevollmacht wie auch ein Testament haben unabhängig voneinander eine große Bedeutung und Wichtigkeit.
Originale - oder reichen Kopien?
Sowohl Ihre Patientenverfügung wie auch die Vorsorgevollmachten sind nur im Original gültig. Kopien reichen nicht aus, úm Ihre Anliegen durch Ihre Vertreter*innen vertreten zu lassen.
Was ist mit meinen minderjährigen Kindern, wenn ich sterbe?
Wer das Sorgerecht für Ihre minderjährigen Kinder bekommt, wenn Sie sterben, ist nicht eindeutig festgelegt und muss gegebenenfalls gerichtlich geklärt werden. In einer Sorgerechtsverfügung können Sie Ihren Willen zur Sorge für Ihr minderjähriges Kind nach Ihrem Tod äußern. Dies ist in den §§ 1776 und 1782 BGB geregelt. Daneben kann in einer Sorgerechtsvollmacht ein Vormund benannt werden, der sich noch zu Lebzeiten der Eltern, zum Beispiel im schwerwiegenden Krankheitsfall, um das Kind oder die Kinder kümmern kann.
Weiterführende Informationen
Verschiedene Bundesministerien und die Verbraucherzentrale bieten weiterführende Informationen und hilfreiche Vorlagen zum Download:
Informationen des Bundesministerium für Gesundheit zur Patientenverfügung mit Textbausteinen finden Sie hier. Informationen und Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung hat das Bundesministerium der Justiz hier für Sie bereitgestellt.
Ein Online-Tool der Verbraucherzentrale zum Erstellen und Audrucken Ihrer individuellen Patientenverfügung finden Sie hier. Ebenfalls eine individuelle Vorsorgevollmacht können Sie hier erstellen.
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