Der Erbvertrag
In einem Erbvertrag können mehrere Vertragspartner bindende Regelungen treffen, die sie auch nur gemeinsam ändern können, solange alle Erbparteien am Leben sind. Es lassen sich auch Vereinbarungen - zum Beispiel über Leistung und Gegenleistung - treffen, was bei einem Testament nicht möglich ist. Das kann zum Beispiel im Hinblick auf Unternehmensnachfolgen interessant sein, aber auch im Hinblick auf Hilfsleistungen wie Pflege oder Betreuung, die eine Person für den Erblasser erbringt.
Während ein Testament auch ohne notarielle Beurkundung Rechtswirkung entfaltet, kann ein Erbvertrag aber nur bei einem Notar*in abgeschlossen werden. Die Verfügungen eines Erbvertrages können einvernehmlich abgeändert werden, solange alle Erbparteien am Leben sind, danach sind sie bindend.
Tipps
Die Diakonie Nord Nord Ost ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und daher bei testamentarischen Zuwendungen von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn Sie mit einem Erbvertrag Gutes tun und Menschen bei uns im Norden eine Zukunft schenken möchten, steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Susanne Katzberg gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Die Diakonie Nord Nord Ost kann keine individuelle Rechtsberatung durchführen. Hinweise zu Ansprechpartnern wie Fachanwältinnen und Notar*innen haben wir für Sie unter dem Menüpunkt "Beratung" zusammengestellt.
Häufig gestellte Fragen
Wie setze ich einen Erbvertrag auf?
- Ein Erbvertrag erfordert mindestens zwei Vertragsparteien.
- Alle Beteiligten müssen voll geschäfts- und testierfähig sein und persönlich beim Notar erscheinen.
- Der Erbvertrag muss vor einem Notar beurkundet und von allen Parteien unterschrieben werden. Im Gegensatz zum Testament kann ein Erbvertrag nicht einseitig widerrufen werden, es sei denn, dies wurde vertraglich vorbehalten. Eine Änderung ist nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.
- Zusammengefasst bietet ein Erbvertrag mehr Verbindlichkeit als ein Testament, ist aber auch schwerer zu ändern.
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