Das Vermächtnis
Mit einem erbrechtlichen Vermächtnis wenden Sie einer Person oder zum Beispiel einer sozialen Organisation einen bestimmten Vermögensvorteil aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags zu, zum Beispiel einen konkreten Wertgegenstand oder Geldbetrag, ohne dass der mit dem Vermächtnis Bedachte (der Vermächtnisnehmer) als Erbe eingesetzt wird.
Der Bedachte erhält nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegen die mit dem Vermächtnis beschwerte Person, meist den Erben. Der von Ihnen so Begünstigte muss im Testament konkret bezeichnet werden, am besten mit Namen und Anschrift.
Tipps
Die Diakonie Nord Nord Ost ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt und daher bei testamentarischen Zuwendungen von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn Sie mit einem Vermächtnis Gutes tun und Menschen bei uns im Norden eine Zukunft schenken möchten, steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Susanne Katzberg gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Die Diakonie Nord Nord Ost kann keine individuelle Rechtsberatung durchführen. Hinweise zu Ansprechpartnern wie Fachanwältinnen und Notar*innen haben wir für Sie unter dem Menüpunkt "Beratung" zusammengestellt.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich ein Vermächtnis versteuern?
Auf Vermächtnisse kann genau wie auf Erbschaften auch Erbschaftssteuer anfallen. Das hängt davon ab, wie Erblasser und Erbe miteinander verwandt sind. Gemeinnützige Organisationen selbst sind von der Erbschaftssteuer befreit. Wenn Ihre Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall das geerbte Vermögen an eine gemeinnützige Organisation weitergeben, erhalten sie die bereits gezahlte Erbschaftssteuer zurück.
Wie mache ich ein Vermächtnis für den guten Zweck?
Um eine soziale Organisation wie die Diakonie Nord Nord Ost mit einem Vermächtnis zu bedenken, müssen Sie dies in Ihrem Testament festlegen. Dabei können Sie zum Beispiel einen konkreten Geldbetrag, einen prozentualen Anteil des Nachlasses oder auch einen Gegenstand vermachen. Im Unterschied zu einem Erben erhält die soziale Organisation dann als Vermächtnisnehmerin nur den im Testament festgelegten Teil des Nachlasses. Sie tritt nicht die gesamte Erbschaft mit Rechten und Pflichten an.
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